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Markenklau durch Meta-Tags rechtswidrig |
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Laut OLG Hamburg ist die Nutzung fremder Marken in Meta-Tags nicht erlaubt Klägerin war die PC-Feuerwehr Computer Service GmbH aus Hamburg
Hamburg, 10. Mai 2006. Wie das Oberlandesgerichts Hamburg in der mündlichen Verhandlung am 20. April 2006 klargestellt hat, ist die Verwendung fremder Marken in Meta-Tags rechtswidrig. Die Nutzung markenrechtlich geschützter fremder Bezeichnungen zur Förderung des Auffindens der eigenen Homepage durch Suchmaschinen ist also unzulässig. Das OLG Hamburg beurteilte die Verwendung der Marke PC-Feuerwehr in den Meta-Tags eines Wettbewerbers.
In der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2006 (3 U 235/05) hat das OLG Hamburg mit deutlichen Worten klargestellt, dass die Dienstleistungsmarke PC-Feuerwehr (mit und ohne Bindestrich) markenrechtlich geschützt ist. Das OLG erklärte, dass die Bezeichnung PC-Feuerwehr nicht bloß beschreibend ist und daher ausschließlich mit Erlaubnis der tatsächlichen Markeninhaberin verwendet werden darf. Die unautorisierte Verwendung der Marke PC-Feuerwehr in fremden Meta-Tags stelle deshalb eine unerlaubte Markenbenutzung dar. Das OLG Hamburg bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. September 2005 (315 O 1067/04). Der Wettbewerber, der am Ende der mündlichen Verhandlung die Berufung zurücknahm, hatte erfolglos argumentiert, die Verwendung der Marke PC-Feuerwehr sei eine rein beschreibende Verwendung, die nur die Qualität und Schnelligkeit der Dienstleistung charakterisieren solle.
Bekanntermaßen ist es für ein Unternehmen teuer und langwierig, eine Marke zu schützen und aufzubauen. Das Markengesetz gewährt daher dem Inhaber einer Marke das ausschließliche Recht, diese im Rechtsverkehr für seine Produkte oder Dienstleistungen zu verwenden. Während aber bis vor wenigen Jahren klar war, dass der Markenschutz auch für das Internet gilt, ist dieses Verständnis durch zwei Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom Juli 2003 und Februar 2004 erschüttert worden. In diesen viel beachteten Entscheidungen hatte das OLG Düsseldorf die Auffassung vertreten, die Verwendung einer fremden Marke als Meta-Tag stelle keine (unerlaubte) markenmäßige Benutzung dar (Urteil vom 15. Juli 2003, 20 U 21/03, und Beschluss vom 17. Februar 2004, 20 U 104/03). Die Entscheidungen des OLG Düsseldorf sind vielfach als Freibrief (miss-)verstanden worden, fremde Marken in eigenen Meta-Tags zu verwenden, um auf diese Weise von dem guten Ruf oder dem Bekanntheitsgrad einer fremden Marke zu profitieren.
Es ist allerdings damit zu rechnen, dass eine höchstrichterliche Korrektur erfolgt. Denn die Revision gegen das Urteil vom 15. Juli 2003 wurde inzwischen vom Bundesgerichtshof angenommen.
Auch das OLG Hamburg hat dieser Form von Markenpiraterie in zwei Fällen eine klare Absage erteilt. Schon mit Urteil vom 6. Mai 2004 (3 U 34/02) hatte das OLG Hamburg entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung AIDOL auf einer fremden Internetseite als Meta-Tag bzw. als weiß-auf-weiß-Schrift eine Markenverletzung darstellt. Das Gericht wies in der Entscheidung darauf hin, dass die Marke AIDOL ein reines Phantasiewort ohne beschreibenden Inhalt ist und deswegen als typische Markenbezeichnung ausschließlich als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird. Diese Rechtsauffassung hat das OLG Hamburg wie beschrieben am 20. April 2006 bestätigt.
Es zeichnet sich somit ab, dass die Rechtsprechung wieder verlässlich die Linie vertreten wird, dass fremde Marken grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis in Meta-Tags verwendet werden dürfen. Ausnahmen wird es nur in den Fällen geben, in denen die fremde Marke ausschließlich beschreibenden Charakter hat und/oder so schwach ist, dass der Internet-Benutzer den Begriff als lediglich beschreibendes Suchwort versteht. In aller Regel jedoch gilt der absolute Schutz des Markengesetzes nach wie vor auch im Internet.
KONTAKT: Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Martin Kittlitz Rechtsanwalt, Partner Axel-Springer-Platz 3 20355 Hamburg Tel.: +49 40 37 85 38-0 Fax: +49 40 37 85 38-11 mailto:mkittlitz@raupach-we.de www.raupach-we.de |
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PC-Feuerwehr Computer Service GmbH
Die PC-Feuerwehr Computer Service GmbH gibt es seit 1996 und ist Hamburgs Computer Service mit 24-Stunden-Notdienst rund um Computer, Telefon und Internet. Aus dem Erfolg der PC-Feuerwehr in Hamburg ist ein Franchise-System mit einem deutschlandweiten Netz aus 30 Franchisenehmern entstanden. Der Schwerpunkt des Full-Service-Angebots liegt in der Beratung sowie dem Aufbau bedarfsgerechter und leistungsstarker Komplettanlagen für Gewerbetreibende und Unternehmer aber auch Privatkunden mit geringen Problemstellungen werden kompetent beraten. Das Experten-Team agiert in minimaler Zeit, mit maximaler Transparenz – die Leistungen sind permanent nutzbar und dabei preisgünstig für den Kunden.
Zudem hat die PC-Feuerwehr einen äußerst attraktiven Kundenstamm aufzuweisen: Neben der Alte Leipziger Versicherung, ARAL, Deutsche Telekom, DAA Deutsche Angestellten-Akademie, Joop!, Neckermann, Neuform Reformhaus und Öger Tours arbeitet das Unternehmen unter anderem für Opel, Reemtsma, Siemens und Yves Rocher.
Infos zum Unternehmen und Bildmaterial: www.pc-feuerwehr.de
KONTAKT: ad publica Public Relations GmbH Melanie Schäfer Alter Wandrahm 10; D-20457 Hamburg Tel: 040 317 66 -324 Fax: 040 317 66-301 mailto:melanie.schaefer@adpublica.com www.adpublica.com
PC-Feuerwehr Computer Service GmbH Michael Kittlitz Bramfelder Str. 20-22; D-22305 Hamburg Service: 0800 / 2 112 112 Büro: 040 / 209 417 112 Fax: 040 / 209 417 129 mailto:kittlitz@pc-feuerwehr.de www.pc-feuerwehr.de |
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